Und ich gebe dir 15 (Sack) Emmer, die (Oipe gemessen) zu 40 (Hin), (macht) 10 (Sack) Gerste, die (Oipe gemessen) zu 40 (Hin), (macht) 15 (Sack) Emmer, die (Oipe gemessen) zu 40 (Hin), wiederum, in Kupfer(währung) 24 (Obolen) auf 2 Kite (= 1 Stater), als deinen Unterhalt alljährlich in das Haus, das du wünschst, vom Jahr 7, 1. Hathyr an, fürderhin.
Autor:innen:
Günter Vittmann;
unter Mitarbeit von:
AV Wortschatz der ägyptischen Sprache
(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 14.11.2019)
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Günter Vittmann;
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(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 14.11.2019)
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AV Wortschatz der ägyptischen Sprache
(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 10.07.2025)
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AV Wortschatz der ägyptischen Sprache
(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 10.07.2025)
Jeder Mensch auf der Welt, der dich aus meinem Haus entfernen und meine Habe vor dir beseitigen wird, der wird dir das Recht (d.h. die Bestimmungen) d(ies)er obigen Ehefrauenschrift, die ich dir ausgestellt habe, erfüllen, zwangsweise, ohne Säumen und ohne Einspruch.
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Günter Vittmann;
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(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 10.07.2025)
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AV Wortschatz der ägyptischen Sprache
(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 26.07.2021)
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(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 14.11.2019)
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letzte Änderung: 14.11.2019)
"Wenn ein Urteil erfolgt wegen eines Hauses oder eines anderen Besitzes - abgesehen vom Sklaven, der im sechsten Gesetz steht - wer es im Besitz hat, den entfernt man nicht daraus, bis das Urteil (rechtskräftig) registriert ist."
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Günter Vittmann;
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(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 14.11.2019)
Es ist (vielmehr) angebracht zu veranlassen, daß der obengenannte Tefhapi, Sohn Petetymis, die Häuser, die Grundstücke, die Felder, die Magazine und alles und jedes, was in der Teilungsschrift geschrieben ist, die ihm der obengenannte Thotoes, Sohn des Petetymis, im Jahr 8, 2. Pachons, des ewiglebenden Königs in bezug auf seinen Drittelanteil an den Sachen des Petetymis, seines Vaters, ausgestellt hat und die von der obengenannten Cheredanch, Tochter des Petophois, bestätigt ist, in Besitz nimmt.
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Günter Vittmann;
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(Textdatensatz erstellt: vor Juni 2015 (1992–2015),
letzte Änderung: 14.11.2019)
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